Die in Bezug auf Koffer verwendete Werbeaussage „World`s Lightest“ ist irreführend, wenn die Koffer nicht die leichtesten ihrer Klasse sind –
dies entschied das OLG Frankfurt a.M. im Urteil v. 14.02.2019, Az. 6 U 3/18.
Sachverhalt
Die Beklagte mit Sitz im Ausland fertigt und vertreibt Gepäckstücke, die sie mit dem Werbeslogan „World`s Lightest“ bewirbt. Die Klägerin ist Mitbewerberin und erwarb Koffer der Beklagten unter anderem auf einem Messestand sowie im Online-Shop einer Tochtergesellschaft. Dabei stellte sich heraus, dass vergleichbare Produkte von Wettbewerbern in der jeweiligen Kategorie von Trolleys ein geringeres Gewicht aufweisen.
Der Verkehr versteht die Werbeaussage dahingehend, dass alle damit beworbenen Koffer die jeweils leichtesten in ihrer Kategorie auf dem Markt sind.
Das OLG Frankfurt ist der Ansicht, dass die Werbung unzulässig ist. Die Irreführung sei geeignet, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das Gewicht eines Koffers ist im Hinblick im Flugverkehr von großer Bedeutung. Die Möglichkeit einer Beeinflussung sei zudem auch gegeben, wenn die Koffer auf einer internationalen Fachmesse ausgestellt sind, da auch deutsche Messebesucher dazu veranlasst werden können, in Deutschland diese Produkte zu erwerben. Die Lieferung der Koffer nach Deutschland durch die Tochtergesellschaft sei der Beklagten nach § 8 II UWG zuzurechnen, da die Beklagte die Betriebsinhaberin sei und damit einen beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeit der Gesellschaft ausüben könne. Der Inlandsbezug diesbezüglich ergebe sich durch die „de“-Top-Level-Domain, da diese sich bestimmungsgemäß an deutsche Kunden richten solle.
Autorin: Isabelle Haaf