Die Werbung mit der Aussage „Wir sind Ihr neuer Mobilitätspartner für die Marken Audi, VW und VW NFZ für die Region X“ ist irreführend, wenn es sich dabei nicht um den alleinigen Marken-Vertragshändler in der genannten Region handelt –
dies entschied das OLG Hamm im Urteil v. 25.09.2018, Az. 4 U 113.
Sachverhalt
Die Parteien sind in verschiedenen Regionen Vertragshändler der Marken Audi, VW und VW-Nutzfahrzeuge. Die Verfügungsbeklagte warb in einem Werberundschreiben u.a. mit der oben genannten Aussage. Das Schreiben wandte sich dabei an potenzielle Neukunden aus der Region der Verfügungsklägerin. Nach Ansicht der Verfügungsklägerin würde die Verfügungsbeklagte den Eindruck erwecken, sie sei ein neuer Marktteilnehmer und zugleich einzig verbliebene Vertragshändlerin der aufgeführten Marken. Die Verfügungsklägerin beantragte daraufhin den Erlass einer Einstweiligen Verfügung auf Unterlassen. Dieser Antrag wurde allerdings zurückgewiesen, woraufhin die Verfügungsklägerin Berufung einlegte.
Der Begriff „Mobilitätspartner“ wird von dem Verkehr als Umschreibung für die Begriffe „Vertragshändler“ und „Vertragswerkstatt“ aufgefasst.
Das OLG Hamm vertritt die Ansicht der Verfügungsklägerin. Das Schreiben der Verfügungsbeklagten würde suggerieren, dass der Volkswagen-Konzern für die Region seine Vertragshändler und Vertragswerkstättenstruktur neu geordnet und der Verfügungsbeklagten die alleinige Zuständigkeit zugewiesen hätte. Diese Irreführung sei auch geschäftlich relevant i.S.d.
5 Abs. 1 S. 1 UWG, da sie Kunden in der angesprochenen Region dazu bewege, sich ohne zuvor nach anderen Vertragshändlern oder Vertragswerkstätten zu suchen, unmittelbar an die Verfügungsbeklagte zu wenden. Der Unterlassungsanspruch ergeht aus §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Nr. 3 UWG.
Autorin: Isabelle Haaf