Die Werbung mit Bestpreis-Versprechen auf einer Immobilien Webseite ist irreführend, da sie nicht erfüllbar sind –
dies entschied das LG Berlin in seinem Urteil v. 07.08.2018, Az.: 15 O 295/17.
SACHVERHALT
Die Beklagte betreibt eine Immobilien Website, auf der mit etwaigen Bestpreis-Versprechen geworben wurde. Auch wird auf der Website mit der Aussage „Deutschlands größtes Empfehlungsnetzwerk“ geworben. Auf der Webseite sollen verkaufsbereite Immobilieneigentümer mit Makler zusammengebracht werden. Die Wettbewerbszentrale rügt diese Werbeaussagen, da sie nicht faktisch belegbar sind.
Die Werbung mit Bestpreisen ist nach § 5 UWG irreführend, weil diese Versprechen nicht erfüllt werden können.
Das LG Berlin teilt die Ansicht der Wettbewerbszentrale. Demnach sei die Werbung der Website nach § 5 I S.1 UWG irreführend, da die Verspechen der Beklagten nicht erfüllbar seien. Ein Marktpreis einer Immobilie würde sich nicht empirisch ermitteln lassen, da jede Immobilie für sich individuelle preisbestimmende Merkmale aufweise. Ein Verbraucher würde allerdings auf solche Versprechungen vertrauen. Die Behauptung der Beklagten, sie sei „Deutschlands größtes Empfehlungsnetzwerk“ sei nach § 5 I S.2 Nr. 1 und § 6 UWG unzulässig, da eine unzulässige vergleichende Werbung vorlege.
Autorin: Isabelle Haaf