WERBEAUSSAGE „DR.MED.“ OHNE BESCHÄFTIGUNG EINES FACHBEZOGENEN ARZTES IST IRREFÜHREND

 

Eine stundenweise Tätigkeit eines fachfremden Mediziners räumt die Gefahr der Irreführung nicht aus –

dies entschied das OLG München im Urteil v. 22.11.2018, Az. 6 U 1331/18.

Sachverhalt

Die Beklagte war ein Unternehmen im Bereich der Osteopathie und warb mit der Werbeaussage „DR.MED. XY THERAPIEZENTRUM“. Dabei wurde auch der Äskulapstab grafisch dargestellt. Statt eines fachbezogenen Arztes wurde allerdings stundenweise nur ein Zahnarzt beschäftigt. Die Beklagte hatte zuvor schon eine Unterlassungserklärung abgegeben, nicht mit der Aussage zu werben, sofern kein Arzt beschäftigt sei.

Die Werbeaussage erweckt den Eindruck, dass die angebotenen Leistungen von approbierten Ärzten durchgeführt werden.

Das OLG München ist der Ansicht, dass die Werbeaussage gegen die Unterlassungserklärung verstößt. Die Beklagte verstoße gegen diese nur dann nicht, wenn sie einen Arzt im Tätigkeitsbereich der Osteopathie beschäftigen würde. Die Unterlassungserklärung sei nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen, sodass es nicht darum ginge, irgendeinen Arzt zu beschäftigen.

Autorin: Isabelle Haaf

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