WERBEAGENTUR HAFTET BEI WETTBEWERBSWIDRIGEM VERHALTEN IHRES KUNDEN


Eine aktive Beteiligung einer Werbeagentur an wettbewerbswidrigen Handlungen eines Kunden begründet eine Mithaftung für die begangenen Rechtsverletzungen –

dies entschied das OLG Köln, Urt. v. 05.04.2019, Az. 6 U 151/18.

Sachverhalt

Die Beklagte ist eine Werbeagentur, die Onlineshops entwickelt und realisiert. Sie betreute einen Onlineshop eines Unternehmens, der rechtswidrige Werbung enthielt. In den AGB von X wurden die Rufnummer und das Postfach der Beklagten angegeben.

 

 

Bereitstellung der Rufnummer und des Postfachs fördert das Geschäftsmodell des Kunden.

Das OLG Köln bejahte eine Mithaftung der Werbeagentur für die von X begangenen Wettbewerbsverstöße. Es ist der Ansicht, dass durch die Bereitstellung der Kontaktmöglichkeiten das angegriffene Geschäftsmodell des Kunden gefördert werde. Von einer Teilnehmerhandlung sei nicht auszugehen, da die Aktivität der Werbeagentur nicht derart untergeordnet sei. Die Bereitstellung dieser Daten resultiere aus einer eigenen Entscheidungsbefugnis der Werbeagentur und das Unternehmen X sei auf diese auch nicht zwingend angewiesen gewesen. Die Handlung erfolge damit nicht einer unselbständigen Art und Weise.

Autorin: Isabelle Haaf

 

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