Eine einstweilige Verfügung ist nicht deshalb aufzuheben, weil keine Anhörung der Verfügungsbeklagten durchgeführt wurde –
dies entschied das OLG Düsseldorf in seinem Urteil v. 27.02.2019, Az. 15 U 45/18.
Sachverhalt
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 30.09.2018, Az. 1 BvR 1783/17 entschieden, dass das Gericht in Pressesachen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dem Verfügungsgegner das Recht auf Gehör gewähren muss. Im vorliegenden Fall ging es um eine einstweilige Verfügung im Wettbewerbsprozess. Die Gläubigerin hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige außergerichtliche Abmahnung gestellt. Die einstweilige Verfügung wurde daraufhin erlassen. Nach dem eingelegten Widerspruch der Antragsgegnerin bestätigte das LG Düsseldorf durch Urteil den Beschluss, vgl. § 925 ZPO.
Die Rechtsprechung des BVerfG ist wegen der vergleichbaren Interessenslage auf das Wettbewerbsrecht übertragbar.
Das OLG Düsseldorf vertritt die Ansicht, dass die Rechtsprechung des BVerfG bezgl. der Pressesachen auch auf das Wettbewerbsrecht übertragbar sei. Auch im Wettbewerbsprozess dürfe das Gericht den Antragsgegner nur dann auf eine nachträgliche Anhörung verweisen, wenn ansonsten der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes verhindert werden würde. Das LG Düsseldorf hätte demnach die Antragsgegnerin anhören müssen. Die Unterlassung führe zu dem Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör, die Entscheidung sei allerdings trotz der Verletzung wirksam. Durch die Einlegung des Widerspruchs der Antragsgegnerin nach §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung, sei der Verstoß geheilt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG könne ein solcher Verstoß durch nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs behoben werden. Durch die Einlegung des Widerspruchs der Antragsgegnerin wurde in der 1. Instanz mündlich verhandelt, wodurch der Antragsgegnerin nachträglich rechtliches Gehör vollumfänglich gewährt wurde.
Autorin: Isabelle Haaf