Fernsehzeitschrift darf das Bild eines Prominenten nicht grundlos mit der Frage nach Krebserkrankung in Zusammenhang bringen –
dies entschied das OLG Köln i. Urteil v. 28.05.2019, Az. 15 U 160/18.
Sachverhalt
Die Beklagte hatte auf ihrem Facebook-Profil vier Bilder von Prominenten veröffentlicht und mit dem Text: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“. Erst nach dem Anklicken der Meldung wird der Leser wahrheitsgemäß über die Erkrankung des einen der abgebildeten Moderatoren informiert. Der Kläger ist einer dieser abgebildeten Moderatoren, der nicht an dieser Krankheit erkrankt ist.
20.000, – EUR Schadensersatz wegen unzulässiger kommerzieller Nutzung des Bildes.
Das OLG Köln sprach dem Kläger einen Anspruch auf 20.000, – EUR Schadensersatz gegen die Beklagte zu. Die Spekulation über eine mögliche Krebserkrankung bezogen auf den Kläger würde an der Grenze einer bewussten Falschmeldung liegen. Die redaktionelle Berichterstattung im aufklärenden Zielartikel habe keinen Bezug zum Kläger gehabt. Insgesamt handele es sich um einen „Klickköder“ (clickbaiting), mit dem bei den Lesern eine „Neugierlücke“ geöffnet werde. Die Beliebtheit der Abgebildeten sei gezielt ausgenutzt worden, um möglichst viel „Traffic“ auf die eigene Internetseite umleiten zu können, um durch die so erzeugten Klicks Werbeeinnahmen zu erzielen. Besonders ist, dass es sich bei der Forderung nicht um eine Schmerzensgeld-Forderung in Form eines Geldentschädigungsanspruchs handelt, sondern um eine Forderung nach der Lizenzanalogie. Danach muss der Verlag den Betrag zahlen, den er durch das Nichterwerben einer Lizenz für die Abbildung gespart hat, auch wenn der Abgebildete für die Lizensierung nicht bereit gewesen wäre.
Autorin: Isabelle Haaf