Werden Provisionen an einen Seitenbetreiber eines Online-Ärzteportals geleistet, muss darauf hingewiesen werden –
dies entschied das LG Berlin im Urteil v. 11.12.2018, Az. 16 O 446/17.
Sachverhalt
Die Beklagte betreibt ein Vergleichsportal, in dem sich Frauen, die an einer Brustoperation interessiert sind, durchführende Ärzte in verschiedenen Städten anzeigen lassen können. Beigefügt sind die Preise, eine in Noten und Sternen ausgedrückte Bewertung, Kundenbewertungen und die Möglichkeit einer unmittelbaren Terminreservierung sowie einer telefonischen Kontaktaufnahme. Der Aufruf der Seite ist kostenlos. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. mahnte die Beklagte wegen eines fehlenden Hinweises auf die Provisionszahlungen der Ärzte mit Schreiben vom 20.06.2017 ab und forderte nun gerichtlich Unterlassung.
Die Seitenbetreiberin enthielt den Verbraucherinnen eine wesentliche Information vor, deren Kenntnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung nötig ist.
Das LG Berlin gab dem Unterlassungsanspruch des Klägers statt. Es ist der Ansicht, dass die Nutzerinnen der Internetseite von der Seitenbetreiberin erwarten würden, dass diese im Großen und Ganzen als neutrale Dritte zwischen ihnen und den Ärzten steht. Sie würden nicht damit rechnen, dass die vorgestellten Ärzte nur deshalb gelistet sind, weil sie Zahlungen an den Betreiber leisteten oder sich zu solchen Zahlungen verpflichteten. Würden sie davon Kenntnis haben, würde dies auch ihre Entscheidung beeinflussen. Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient sei zudem in besonderer Weise durch die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens geprägt. Der Kläger könne damit ein Unterlassungsanspruch nach § 3, 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG geltend machen, da § 5a UWG gerade dazu diene, die Entscheidungsfreiheit des informierten Verbrauchers zu gewährleisten.
Autorin: Isabelle Haaf