Der Vertreiber eines „Kinderwunsch-Tees“ darf diesen nicht als solchen bezeichnen, wenn er keinen allgemeinen anerkannten wissenschaftlichen Nachweis erbringen kann, dass dieser sich förderlich auf die Empfängnis auswirken kann –
dies entschied das OLG Köln im Urteil v. 21.06.2019, Az. 6 U 181/18.
Sachverhalt
Ein Wettbewerbsverband klagte gegen ein Lebensmittelunternehmen, das einen als „Kinderwunsch-Tee“ bezeichneten Kräutertee vertreibt, auf Unterlassung. Nach den Werbeaussagen enthält der Tee Pflanzenstoffe, die in der Erfahrungsheilkunde angewendet werden, um den Zyklus zu harmonisieren und so den Eisprung fördern.
Gesundheitsbezogene Angaben eines Lebensmittels müssen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen können.
Das OLG Köln ist der Ansicht, dass die Werbung so zu verstehen sei, dass der Tee Probleme, die einer Empfängnis im Wege stünden, lindere und so die Empfängnis ermögliche. Nach Art. 5, 6, 10 der einschlägigen „Health Claims Verordnung“ müssen solche gesundheitsbezogenen Angaben, durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise, abgesichert werden. Diesen Nachweis hätte die Beklagte allerdings nicht vorgelegt. Auch der Bezug auf eine volksmedizinische Verwendung würde keinen wissenschaftlichen Nachweis darstellen.
Autorin: Isabelle Haaf