Bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen können Vorschriften des UWGs und der DSGVO nebeneinander angewendet werden –
dies entschied das OLG München in seinem Urteil v. 07.02.2019, Az. 6 U 2404/18.
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Telefonanrufen zu Werbezwecken. Die Klägerin klagte gegen einen Mitbewerber, der ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung Markteilnehmer zu Werbezwecken anruft. Ihrer Meinung nach verstößt der Beklagte damit gegen das in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG geregelte Belästigungsverbot.
Datenschutzrechtliche Bestimmungen über die Zulässigkeit und Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal heranzuziehen.
Das OLG München vertritt die Ansicht, dass die Vorschrift § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG mit dem Unionsrecht im Einklang steht. Art. 13 Abs. 3 der Datenschutzrichtline für elektronische Kommunikation erlaube ausdrücklich mitgliedstaatliche Regelungen, nach denen Telefonwerbung ohne Einwilligung des betroffenen Teilnehmers nicht gestattet ist („opt-in“). Diese Richtline sei nach der Entscheidung des BGH im „double-opt-in-Verfahren“ auch in Bezug auf die Richtline über unlautere Geschäftspraktiken weiterhin anwendbar. Auch eine Sperrwirkung der DSGVO lässt sich weder aus Art. 95 DSGVO noch dem Willen des Verordnungsgebers entnehmen. Vielmehr seien beide Vorschriften im Rahmen ihres Regelungsgehalts nebeneinander anzuwenden. Ein Vorrang der DSGVO begründe sich auch nicht durch die, im Gesetzgebungsverfahren befindliche, ePrivacy-VO.
Autorin: Isabelle Haaf