Irreführung des Verbrauchers durch Werbeslogan
LG Hamburg, Urt. v. 17.11.2016, Az.: 327 O 90/16
Der Werbeslogan „Exklusiv in Ihrer Apotheke“ führt den Verbraucher in die Irre, wenn die Produkte auch über den Graumarkt in Drogerien gelangen.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 17.11.2016 (Az.: 327 O 90/16) hervor.
Sachverhalt
Der Kosmetikhersteller „Vichy“ bewirbt seine Produkte mit Slogans wie „Exklusiv in Ihrer Apotheke“, obwohl die Produkte über den sogenannten Graumarkt auch in Drogerien und im Online-Handel erhältlich sind. Ein Mitbewerber klagte gegen Vichy auf Unterlassung, weil der Werbeslogan den Kunden in die Irre führe.
Irreführung des Verbrauchers durch Exklusiv-Werbung
Die Beklagte gab an, dass sie Depotverträge nur mit Apotheken schließt und ausschließlich an diese verkauft, weshalb sie ihre Kosmetika als „apothekenexklusiv“ bewirbt. Fakt ist jedoch, dass die Produkte von Vichy über den Graumarkt auch in den Online-Handel und in Drogerien gelangen. Der Kläger nimmt daher eine Irreführung des Endverbrauchers an, weil die Werbeaussage schlichtweg falsch sei.
Das Landgericht Hamburg hat nun zugunsten des Klägers entschieden. Die Werbeaussagen seien objektiv unrichtig. Dass die Beklagte den Graumarkt nicht kontrollieren kann, obwohl sie gar nicht über andere Händler als Apotheken verkaufen will, ändert nichts an der Tatsache, dass die Produkte eben nicht nur in Apotheken erhältlich sind.
Darüber hinaus beinhaltet die Werbeaussage auch keine Einschränkung, aus der ersichtlich wird, dass die Beklagte ausschließlich Verträge mit Apotheken schließt. Der Durchschnittsverbraucher würde nicht „mitlesen“, dass es für die Beklagte einen nicht kontrollierbaren Graumarkt gibt.
Autor: Daniela Glaab
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