Influencer müssen, wenn sie im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich in Verbindung mit Produkten und Verlinkungen zu den Herstellerseiten verbreiten, diese Beiträge als Werbung kennzeichnen –
dies entschied das OLG Frankfurt a.M. in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2019, Az.: Az. 6 W 68/19.
Sachverhalt
Antragsgegnerin war eine Youtuberin und Influencerin mit über einer halben Million Followern auf Instagram. Auf ihrem Account postet sie vorrangig Bilder von sich selbst. Wenn sie Produkte oder Dienstleistungen präsentiert verlinkt sie die Accounts der Hersteller in den Beiträgen, markierte diese jedoch nicht als Werbung. In zwei Posts bedankte sie sich direkt bei verlinkten Herstellerseiten für zur Verfügung gestellte Dienstleistungen. Die Antragstellerin betreibt einen Verlag und vertritt die Auffassung, dass es sich bei einer solchen Präsentation um verbotene redaktionelle Werbung handele. Daher begehrte sie eine Unterlassungsverfügung vor dem LG Frankfurt a.M. gegen die Influencerin. Das LG wies dieses Begehren jedoch zurück.
Das kommerzielle Handeln der Influencer muss deutlich werden.
Das OLG hingegen war der Auffassung, dass die Influencerin unlauter handele, wenn sie den kommerziellen Zweck ihrer Postings nicht kenntlich mache. Die Posts seien Werbung, um den Absatz der beworbenen Produkte zu fördern und das Image der Marken zu pflegen. Dabei sei es nicht entscheidend, dass ob sie für jeden Post eine Gegenleistung erhielt oder zumindest erwartete, da ein Influencer sein Geld damit verdiene indem er „Produkte und auch sich selbst vermarktet“. Der streitige Account war nach der Auffassung des Gerichts als kommerziell einzuordnen, da sie ihre Bekanntheit zumindest dazu nutze ihre eigenen Produkte zu vermarkten. Da die Posts geeignet sind, Verbraucher zu animieren sich mit den beworbenen Produkten näher auseinanderzusetzen, müssen diese als Werbung gekennzeichnet werden.
Autorin: Marie Hallung