Hotelbewertung nach eigenem Sternesystem


Hotelbewertung nach eigenem Sternesystem

OLG Nürnberg, Urt. v. 19.04.2016, Az.: 3 U 1974/15

Hotelbuchungsportale dürfen nicht mit ihrem eigenen Sternebewertungssystem werben, wenn für den Verbraucher nicht eindeutig erkennbar ist, dass es sich hier nicht um eine neutrale Bewertungsstelle handelt.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19.04.2016 (Az.: 3 U 1974/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall ging der Verbraucherschutz gegen den Betreiber eines Hotelbuchungsportals vor, welcher die angebotenen Hotels nach seinem eigenen Sternebewertungssystem bewertete. Die Verbraucherschützer sahen darin eine Irreführung des Verbrauchers, welcher von einer neutralen Bewertungsstelle für die Hotels ausginge.

Irreführung durch eigenes Sternesystem

Dieser Ansicht schlossen sich auch die Richter des Oberlandesgerichts an und bestätigten damit die Entscheidung des Landgerichts, welches bereits eine Irreführung des Verbrauchers bejahte. Nach dessen Ansicht vertraue der Verbraucher bei einer Sternevergabe darauf, dass diese durch ein neutrales und objektives Verfahren einer Drittstelle erfolge. Auch könne die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers nicht durch einen Hinweistext oder ein Popup-Fenster abgewandt werden. Das Oberlandesgericht führte diesbezüglich aus, dass hier schon das Hotelbuchungsportal selbst keinesfalls als neutrale Bewertungsstelle in Betracht kommt, da es vertragliche Beziehungen zu den einzelnen Hotels unterhält und schließlich Provisionszahlungen für die Vermittlung erhält. Dabei werde nicht transparent und klar kommuniziert, auf welche Art und Weise und nach welchen Kriterien die Bewertung erfolge.

Autor: Anton Peter

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