Gericht untersagt „Original Ettaler Kloster Glühwein“ aus Schwaben


Der „Original Ettaler Kloster Glühwein“ aus Schwaben darf den Namen vorerst nicht mehr tragen

dies geht aus dem Urteil des Landgericht München I, vom 24.04.2018, Az.: 33 O 4186&17 hervor.

 

Sachverhalt

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat die Weinkellerei Kunzmann verklagt, weil diese den Ettal-Glühwein verkauft hatte, obwohl sie das Getränk im schwäbischen Landkreis Aichach-Friedberg selbst herstellt und abfüllt.

 

Etikettierung erweckt falsche Vorstellung über die Herkunft

Das Kloster Ettal hat einzig und allein die Markenrechte an „Kloster Ettal“ eingeräumt, mehr hat das Kloster mit dem Getränk aber nicht zu tun. Deshalb erweckt die Etikettierung des „Original Ettaler Kloster Glühweins“  eine falsche Vorstellung über die Herkunft des Glühweins und führt daher zu einer Irreführung der Verbraucher. Der „Original Ettaler Kloster Glühwein“ erweckt nämlich den Eindruck, als sei es ein Produkt des Kloster Ettal. Der Endverbraucher könne dem Namen nicht entnehmen, dass das Produkt gar nicht eines des Kloster Ettal ist, sondern eben – wie es auf dem Etikett am Rücken vermerkt ist – in Dasing hergestellt und abgefüllt wird.

 

Wettbewerbswidrige Irreführung ist gegeben

Des Weiteren kommt hinzu, dass die äußere Aufmachung den Eindruck, der Glühwein werde im Kloster hergestellt, noch zusätzlich verstärkt. Das Landgericht München sieht eine wettbewerbswidrige Irreführung als gegeben an.

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

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