Unternehmen dürfen die Teilnahme an Gewinnspielen an die Einwilligung in Werbemaßnahmen knüpfen –
dies entschied das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 27. Juni 2019, Az.: 6 U 6/19.
Sachverhalt
Um an einem, von einem Stromanbieter veranstalteten Gewinnspiel teilnehmen zu können, mussten Kunden einwilligen später für Werbeanrufe kontaktiert werden zu dürfen. Nach dem Gewinnspiel erhielt eine Teilnehmerin einen solchen Anruf, wobei sich das Unternehmen auf die Einwilligung im Rahmen des Gewinnspiels berief. Die Kundin bestritt die Teilnahme an dem entsprechenden Gewinnspiel. Daher habe sie auch keine Einwilligung in die Anrufe erteilt. Geklagt hatte nicht die Verbraucherin, sondern ein anderes Versorgungsunternehmen für Strom, welches diese Werbemaßnahme für unzulässig hielt. Dieser Meinung hatte sich das LG Darmstadt angeschlossen und den beklagten Stromanbieter dazu verurteilt dieses Vorgehen zu unterlassen. Dagegen wandte er sich in seiner Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M..
Eine in Rahmen des Gewinnspiels erteilte Einwilligung wäre wirksam gewesen.
Das Gericht war der Auffassung, dass eine im Rahmen des Gewinnspiels erteilte Einwilligung den gesetzlichen Anforderungen genügt hätte. Dafür müsste die Einwilligung freiwillig gewesen sein, was hier der Fall war. Dass im Gegenzug eine Vergünstigung in Form der Gewinnspielteilnahme angeboten wurde reiche nicht aus, um einen Zwang anzunehmen. Der Kunde könne selbst frei entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Herausgabe seiner Daten wert sei. Darüber hinaus muss die Einwilligung auch bestimmt genug sein, damit der Kunde erfassen kann, in welche Werbemaßnahmen er einwilligt. Dies umfasst sowohl die Kenntnis darüber, welche Unternehmen dadurch zu werben berechtigt werden, als auch für welche Produktgruppen die Werbung sein wird. Trotzdem entschied das OLG, dass das Stromunternehmen keine wirksame Einwilligung der Kundin erhalten hatte, da es diese nicht ausreichend dokumentiert hatte und somit vor Gericht nicht glaubhaft machen konnte.
Autorin: Marie Hallung