DURCH „AD“ WIRD DER KOMMERZIELLE ZWECK EINER GESCHÄFTLICHEN HANDLUNG NICHT AUSREICHEND KENNTLICH GEMACHT


 

Die Bedeutung der Abkürzung „ad“ ist keineswegs als für einen Durchschnittsnutzer hinreichend bekannt zu bewerten –

Dies entschied das LG Heilbronn in seinem Urteil v. 08.05.2018, Az.: 21 O 14/ 18 KfH.

Sachverhalt

Die 19-jährige Beklagte betätigt als Influencerin eine Seite auf der Internetplattform Instagram mit mehr als 100.000 Follower. Im Zusammenhang mit dem Instagram-Auftritt hat die Beklagte ein Kleingewerbe angemeldet. Zur Kennzeichnung als Werbung verwendete sie in sämtlichen Posts die Abkürzung „ad“ (advertisement, englisch für Werbung). Die Klägerin rügt den Mechanismus der Hinleitung auf bestimmte Produkte und zugeordneten Internetseiten als wettbewerbswidrig und macht einen Unterlassungsanspruch geltend. Die Beklagte betreibe nach ihrer Ansicht Werbung, ohne diese aber kenntlich zu machen.

Die Werbung verstößt nach § 5 a Abs. 6 UWG da die Voraussetzungen der Erkennbarkeit nicht erfüllt sind.

Das LG Heilbronn ist der Ansicht, dass zwar ein zunehmender Teil der Nutzer der neuen Medien die Abkürzung „ad“ in ihrer Bedeutung als Hinweis auf Werbung erkennt, jedoch kann man in den relevanten Verkehrskreisen diese Bedeutung nicht als hinreichend bekannt werten. Ein unerfahrener Nutzer finde sich nach mehreren Klicks ohne hinreichende Aufklärung unvermittelt auf Werbeseiten wieder. Dies Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben. Des Weiteren gelte dies nicht nur für die Internetplattform Instagram sondern auch für andere Plattformen. Die Klägerin kann demnach gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 I S.1, III Nr. 2 i.V.m. §§ 2 I Nr. 1; 3 ; 5a VI UWG geltend machen.

Autorin: Isabelle Haaf

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