Briefwerbung mit Dringlichkeitsaufwertung unzulässig
KG Berlin, Urt. v. 19.06.2015, Az.: 5 U 7/14
Nicht erkennbare und mit einer Dringlichkeitsaufwertung versandte Briefwerbung ist unzulässig.
Dies entschied das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 19.06.2015 (Az.: 5 U 7/14).
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall versandte die Beklagte eine Werbebroschüre für Supplemente. Dabei war der Umschlag mit die Dringlichkeit aufwertenden Begriffen versehen. So stand auf dem Umschlag zum Beispiel „Zustellungshinweis…Vertraulicher Inhalt“ und „Eilige Terminsache!“. Der Kläger (Verband zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb) sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da die Werbesendung auf diese Art und Weise über ihren werbenden Charakter hinwegtäuschte und damit nicht mehr als solche zu erkennen war.
Briefwerbung als unzulässig befunden
Nachdem das Landgericht bereits einen Wettbewerbsverstoß bejahte, bestätigte nun auch das Kammergericht Berlin diese Entscheidung. Auch wenn grundsätzlich Briefwerbung erlaubt sei, dürfe die Beklagte hier nicht über den Werbecharakter einer solchen hinwegtäuschen, indem dringlichkeitsaufwertende Angaben auf dem Umschlag versehen werden. So müsse man zwar nicht sofort anhand des Umschlags erkennen, dass es sich hier um Werbung handelt. Öffnet man jedoch diesen, muss der Inhalt sofort als Werbung zu erkennen sein.
Hier indizierten die Angaben auf dem Umschlag die Briefwerbung bereits als unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG. Darüber hinaus waren die Angaben auf dem Umschlag schlichtweg falsch und setzten den Empfänger lediglich unter Druck den Umschlag zu öffnen und den Inhalt zu sichten. Das Gericht führte weiterhin aus, dass die beanstandete Briefwerbung hier durch die äußere Aufmachung keinesfalls mehr als Werbesendung erkennbar gewesen sei und auch ein entsprechender Firmenname als Absender nicht ohne weiteres zu sehen war.
Autor: Anton Peter
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