DIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN DÜRFEN VERBRAUCHER NICHT UNTER FALSCHEM NAMEN ANRUFEN


Bei Werbeanrufen von Dienstleistungsunternehmen darf kein Pseudonym angegeben werden –

dies entschied das OLG Frankfurt im Urteil v. 16.05.2019, Az. 6 U 3/19.

Sachverhalt

Eine Verbraucherin klagte gegen einen Stromanbieter, der einen Dienstleister mit der telefonischen Anwerbung neuer Kunden beauftragt hatte. Im Rahmen der Werbeanrufe gab ein Mitarbeiter des Dienstleisters nicht seinen tatsächlichen, sondern einen fiktiven Namen an. Dieses Pseudonym wurde bei allen Kundenkontakten verwendet.

Verbraucher haben ein berechtigtes Interesse am richtigen Namen des Geschäftspartners.

Anders als das erstinstanzliche LG Darmstadt, entschied das OLG Frankfurt a. M., dass die Verwendung eines Pseudonyms im Zuge von Werbeanrufen unzulässig ist. Es ist der Ansicht, dass Verbraucher so zu einer Geschäftsentscheidung kommen könnten, die sie sonst nicht getroffen hätten. Das berechtigte Interesse des Verbrauchers am richtigen Namen des Gesprächspartners bestehe, da gegebenenfalls vertragliche Ansprüche vor Gericht durchgesetzt werden sollen. Die Verwendung desselben Pseudonyms bei allen Kundenkontakten mache dabei auch keinen Unterschied. Zudem sei für die Beurteilung auch unbeachtlich, dass der Mitarbeiter nicht zum beklagten Unternehmen, sondern zu einem beauftragten Dienstleister gehört, vgl. § 8 Abs. 2 UWG. Die Verbraucherin hat damit ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus § 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG.

Autorin: Isabelle Haaf

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