COMPUTERBILD DARF BEITRAG MIT JAN BÖHMERMANN OHNE DESSEN ZUSTIMMUNG BEBILDERN


Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist gering, da das Abbild des Moderators aus einer Situation herrührt, in welcher er sich freiwillig dem Blick der freien Öffentlichkeit preisgegeben hatte –

dies entschied das OLG Köln, Urteil v. 21.02.2019, Az. 15U46/18.

 

Sachverhalt

Die Zeitschrift Computer Bild hat in einem Artikel unter der Überschrift „Leser Aktion Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV ENDLICH SCHARF“ ein Abbild des Fernsehmoderators aus der Sendung „NEO Magazin Royale“ ohne dessen Einverständnis abgedruckt. In diesem Artikel wurde über den Wechsel von DVB-T auf DVB-T2 und ein Aktionsangebot berichtet.

Die Veröffentlichung ist, obwohl sie auch als Werbung einzuordnen sei, zulässig, da sie zugleich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient.

Das OLG Köln ist der Ansicht, dass die Thematik über die Umstellung auf die DVB-T2-Technik im Veröffentlichungszeitpunkt eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse gewesen sei. Auch die Überschrift „ENDLICH SCHARF“ habe einen Informationsgehalt. Einerseits deute sie auf die Qualität des Fernsehbildes in HD und andererseits auf die Qualität des Moderators hin, da er durch sein Gedicht „Schmähkritik“ als „scharfer“ Satiriker gelte. Der Zusatz „endlich“ nehme Bezug auf das schärfere Bild des HD-Empfangs und auf die Wertschätzung des Computer Bild Autors hinsichtlich des Moderators. Bei den Lesern sei zudem nicht der Eindruck entstanden, dass der Moderator selbst für das konkrete Produkt werbe.

Autorin: Isabelle Haaf

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