Altersbeschränkungen aus dem Jugendschutzgesetz gelten auch für den Online-Verkauf von Alkohol –
dies entschied das LG Bochum vom 23.01.2019, Az. 13 O 1/19.
Sachverhalt
Die Beklagte unterhielt einen Online-Shop, in dem sie Rum und andere Spirituosen verkaufte. Auf der Seite wurde darauf hingewiesen, dass nur an volljährige Personen versendet würde. Im Rahmen eines Testkaufs wurde unter Angabe eines falschen Geburtsdatums an eine unzutreffende Wohnanschrift eine Flasche Gin bestellt. Eine Überprüfung des Alters bzw. der Identität des Empfängers wurde nicht durchgeführt.
Onlinehändler sind genauso wie Verkäufer in Gaststätten und Verkaufsstellen verpflichtet, Bier, Wein und andere ähnliche Getränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und sonstige alkoholische Getränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abzugeben.
Das LG Bochum ist der Ansicht, dass die Beklagte gegen den § 9 Abs. 1 JuSchG verstoßen hat. Im Gesetzestext wird der Onlinehandel nicht ausdrücklich geregelt. Zu der Frage, ob die Bestimmungen des JuSchG auch für den Onlineversandhandel gelten, gab es in der Vergangenheit lediglich eine Entscheidung des LG Koblenz (Beschl. v. 13.08.2007 Az. 4 HKO 120/07), in der die Anwendung verneint wurde. Nach der Ansicht des LG Bochum sei allerdings unter „Öffentlichkeit“ i.S.d. § 9 Abs. 1 JuSchG auch die Abgabe im Fernabsatz zu verstehen. Beim Internet handle es sich um einen virtuellen öffentlichen Raum, der einer Mehrzahl von Personen zugänglich sei. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit der Intention des Jugendschutzes, Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Alkohols zu schützen, nicht in Einklang zu bringen. Nicht ausreichend seien bloße Hinweistexte im Online-Shop selbst, wenn diese Maßnahmen nicht gewährleistet würden. Damit läge ein Wettbewerbsverstoß seitens der Beklagten vor.
Autorin: Isabelle Haaf