Zahnarzt erhält Abmahnung für Werbung
OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 21.07.2016, Az.: 6 U 136/15
Zahnärzte dürfen nicht mit Pauschalpreisen für Zahnarztleistungen werben.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 21.07.2016 (Az.: 6 U 136/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall warb ein Zahnarzt online mit Pauschalpreisen für eine professionelle Zahnreinigung bzw. für das Bleaching in seiner Praxis. Das Angebot konnte über einen sogenannten „Deal-Gutschein“ zum Festpreis über eine Drittseite erworben werden. Nach Ansicht der Klägerin (berufsständische Vertretung der Zahnärzte in Hessen) sei dies wettbewerbswidrig, weil dadurch in unzulässiger Art und Weise zahnärztliche Leistungen zu rabattierten Festpreisen angeboten werden, welche die Preise nach der Gebührenordnung deutlich unterschreiten. Sie mahnte den Zahnarzt daraufhin ab und forderte Unterlassung.
Pauschalpreise für zahnmedizinische Behandlungen sind wettbewerbswidrig
Zu Recht, wie nun die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. entschieden. Sie sprachen der Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen das Angebot zahnärztlicher Leistungen für zahnmedizinisch notwendige und für zahnmedizinisch nicht veranlasste Behandlungen zu pauschal kalkulierten Festpreisen gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3a UWG in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 GOZ zu.
Entscheidend spielt dabei die zahnärztliche Gebührenordnung (GOZ) eine wichtige Rolle. Dabei handelt es sich um für alle Zahnärzte geltendes zwingendes Preisrecht und soll Transparenz bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen schaffen. Das Abrechnungsverhalten der Ärzte im Interesse der Patienten zu regeln ist dabei das primäre Ziel der GOZ, wodurch sie als Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG angesehen wird.
Grundsätzlich darf ein Zahnarzt nach der GOZ nur für solche Leistungen eine Vergütung verlangen, welche für die zahnmedizinische Versorgung notwendig und erforderlich ist. Darüber hinausgehende Leistungen wie das kosmetische Bleaching darf er nur berechnen, wenn der Patient diese Behandlung verlangt hat (sog. Verlangensleistung). Die Kosten für derartige Behandlungen müssen im Vorfeld über einen Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart worden sein. Erst im Anschluss darauf darf der Zahnarzt den Preis für die Behandlung festsetzen.
Autor: Anton Peter
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