„Auftragsbestätigung“ ist Annahme zum Kaufvertrag


Wissensbestätigung bedeutet unter Umständen die Annahme eines Kaufvertrags

OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2016, Az.: I-16 U 72/15

Eine automatisch generierte Email zur Wissensbestätigung im Sinne des § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB kann gleichzeitig eine Annahme zum Kaufvertrag darstellen.

Dies geht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.05.2016 (Az.: OLG, I-16 U 72/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall bestellte die Klägerin (Unternehmerin im Bereich Wärmedämmtechnik) im Online-Shop der Beklagten 10 Generatoren zum offensichtlich fehlerhaften Stückpreis von 24 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, um diese anschließend gewinnbringend weiter zu verkaufen. Die Beklagte übersandte der Klägerin umgehend eine automatisch generierte E-Mail mit dem Betreff „Auftragsbestätigung“. Am darauf folgenden Tag teilte die Beklagte der Klägerin per E-Mail mit, dass sie den Auftrag nicht ausführen könne und storniere. Die Klägerin fordert die Lieferung der Generatoren zum Preis von 24 Euro pro Stück zuzüglich Mehrwertsteuer.

Wissenserklärung = Willenserklärung?

Grundsätzlich kommt ein Kaufvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande. Durch die Bestellung im Online-Shop macht der Kunde ein Angebot, die Kaufsache zu dem angegebenen Preis erstehen zu wollen.

Handelt es sich um einen elektronischen Geschäftsverkehr, so ist der Verkäufer nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB dem Kunden gegenüber verpflichtet, den Zugang seiner Bestellung auf elektronischem Wege zu bestätigen. Üblicherweise geschieht dies mit automatisch generierten E-Mails.

Aber inwieweit stellt die Zugangsbestätigung auch eine Annahmeerklärung dar? Grundsätzlich handelt es sich bei der Bestätigung nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB um eine reine Wissenserklärung, die unter Umständen gleichzeitig eine Annahme des Angebots sein kann. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist grundsätzlich davon auszugehen wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen durfte.

Durch den eindeutigen Wortlaut der Überschrift „Auftragsbestätigung“ konnte die Klägerin nach dem allgemeinen Sprachverständnis davon ausgehen, dass mit der Ausführung des Vertrags begonnen wird und somit ein wirksamer Kaufvertrag zustande kam.

Berechtigt eine „Systemstörung“ zur Anfechtung?

Die Anfechtungserklärung muss erkennen lassen, dass die erklärende Partei das Geschäft nicht gelten lassen möchte. Das Wort „anfechten“ ist hierbei entbehrlich. Durch die Verwendung des Wortes „stornieren“ wird deutlich, dass die Klägerin das Geschäft nicht gelten lassen möchte.

Für eine wirksame Anfechtung braucht es einen Irrtum nach §§ 119, 120 BGB. Die fehlerhafte Preisauszeichnung in einem Online-Shop kann einen Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB darstellen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Anfechtende darlegt, dass das Auseinanderfallen seines inneren Willens mit dem äußeren Erklärungstatbestand auf einem Fehler bei der Dateneingabe oder deren Weiterleitung beruht.

Kann dies nicht genügend dargelegt werden, kommt allenfalls ein Kalkulationsirrtum in Betracht. Dieser stellt einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, weil dem Geschäftsgegner lediglich das Ergebnis der Berechnung und nicht die Kalkulationsgrundlage vorliegt.

Treu und Glauben verhindert Rechtsausübung

Ein Veräußern der Generatoren zu weniger als 1% des Marktwertes würde einen erheblichen Verlust bedeuten. Gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben) kann sich der Kunde, trotz fehlendem Anfechtungsgrund des Verkäufers, nicht auf die Vertragsdurchführung berufen, wenn ihm die fehlerhafte Preisangabe bekannt war und ein Festhalten am Vertrag für den Verkäufer unzumutbar ist.

Zwar ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, welcher wegen Fehlen eines Anfechtungsgrundes auch nicht angefochten werden konnte. Die Vertragsdurchführung ist jedoch mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar, da der Geschäftsführer der Klägerin die fehlerhafte Preisangabe erkannte und das Geschäft für die Beklagte einen erheblichen Verlust bedeuten würde. Die Klägerin kann sich daher nicht auf ihren Anspruch berufen.

Autor: Daniela Glaab

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1 Kommentar

  • Vielen Dank für diese Klarstellung zu dem Thema Kaufverträge. Es ist interessant, dass zum Schließen eines Kaufvertrags kein Schriftstück notwendig ist, sondern er auch mündlich vereinbart werden kann. In unserer Firma haben wir einen Juristen angestellt, der sich um die Abwicklung kümmert.

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