Sony kann McFadden nicht zur Verschlüsselung oder Abschaltung seines WLAN-Hotspots verpflichten –
dies entschied der BGH am 07.03.2019.
Sachverhalt
Der Musikkonzern klagte gegen den Netzaktivisten Tobias McFadden auf Abschaltung oder Verschlüsselung seines WLAN-Hotspots, weil jemand über das offene WLAN seines Büros illegal einen Song heruntergeladen hatte. Der jahrelange Rechtsstreit wurde sogar dem EuGH vorgelegt, welcher entschied, dass Geschädigte die Zahlung von Abmahn- und Gerichtskosten für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen verlangen können. Inzwischen wurde die sogenannte Störerhaftung von WLAN-Betreibern in Deutschland aber abgeschafft, dazu wurde 2017 das dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) verabschiedet. Diese neue Rechtslage wurde auch schon in einem Grundsatz-Urteil (v. 26.07.2018, Az. I ZR 64/17) vom BGH bestätigt.
Das Urteil des Münchener OLG v. März 2018, Az. I ZR 53/18 ist damit rechtskräftig.
Nach Ansicht des BGH hätte Sony McFadden vor der Abmahnung einen Hinweis auf einen Rechtsverstoß geben müssen, da dieser sein freies WLAN gewerblich nutzte. Dies wäre auch schon nach alter Rechtslage nötig gewesen. Es komme daher darauf, dass nach neuer Rechtslage Sony McFadden nicht dazu verpflichten könne, Urheberrechtsverstöße zu verhindern, gar nicht erst an.
Das OLG München hatte in seinem Urteil die Unterlassungsansprüche von Sony anhand des neuen Telemediengesetzes abgewiesen. Die Abmahngebühren von Sony waren allerdings zulässig, da sie vor Inkrafttreten des neuen TMG erfolgten.
Autorin: Isabelle Haaf