BVERFG ZU URHEBERRECHTSVERLETZUNGEN DURCH FAMILIENANGEHÖRIGE


 

Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG steht der Offenbarung eines Familienmitglieds nicht entgegen, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde –

dies entschied das BVerfG im Beschluss v. 18.02.2019, 1 BvR 2556/17.

Sachverhalt

Über einen Internetanschluss eines Ehepaars wurde ein Musikalbum mittels einer Filesharing-Software zum Herunterladen angeboten. Der Klägerin des Ausgangsverfahrens stehen die Verwertungsrechte an der Musik zu. Das Ehepaar gab an, dass zu dem Zeitpunkt nicht sie – sondern eines ihrer Kinder den Anschluss genutzt hätte, wollten aber nicht offenbaren welches der Kinder. Das OLG München hat in der Vorinstanz bereits entschieden, dass die Eltern für den Urheberrechtsverstoß ihrer Kinder haften, wenn sie wissen, welches ihrer Kinder den Verstoß begangen hat und dies nicht offenbaren (vgl. OLG München, Urteil v. 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15).

Keine Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens, da die Beeinträchtigung des familiären Schutzbereichs gerechtfertigt ist.

Das BVerfG hat entschieden, dass die nach Art. 14 GG geschützten Leistungsschutzrechte der Verwertungsberechtigten, dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens überwiegen. Die für die Auslegung zugrunde liegenden Normen §§ 97 Abs. 2, 85 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 138 ZPO würden im Rahmen der praktischen Konkordanz den Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 GG rechtfertigen. Nach dem BVerfG diene der Schutz der Familie nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die Verletzung von Rechten geistigen Eigentums zu entziehen. Demnach hat das aus Art. 6 GG begründete Recht, im Zivilprozess innerfamiliäres Wissen zu offenbaren oder zu schweigen, bei der Tatsachenwürdigung keinen Vorrang vor der Durchsetzung des unter Art. 14 GG fallenden Leistungsschutzrechts. Auch entspreche die Entscheidung des BVerfG den Anforderungen der europäischen Grundrechte, da das Unionsrecht im Hinblick auf das Zivilverfahrensrecht keine abschließenden Regelungen enthält, sodass die Grundrechte des Grundgesetzes anwendbar bleiben würden.

Autorin: Isabelle Haaf

 

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder