Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken überwiegt i.d.R. das Interesse des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung dem Interesse des Urhebers am Erhalt des Werkes –
dies entschied der BGH im Urteil v. 21.02.2019, Az. I ZR 98/17 und I ZR 99/17.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Künstlerin und erschuf 2006 im Auftrag der Beklagten, die Betreiberin der Kunsthalle Mannheim, eine Rauminstallation, die sich auf sieben Etagen des Gebäudes erstreckt. Die Beklagte plant das Werk im Zuge von Umbaumaßnahmen zu beseitigen. Zusätzlich erschuf die Klägerin im Auftrag der Beklagten im Jahr 2006 eine Lichtinstallation. Diese wurde wegen einer Sanierung spätestens 2013 vollständig entfernt und nicht wieder aufgebaut. Die Klägerin sieht in der Entfernung der Installationen eine Verletzung ihres Urheberrechts und forderte Unterlassen und Schadensersatz nach § 97 I S.1 u. II S.1 UrhG.
Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine Beeinträchtigung i.S.d. § 14 UrhG dar. Ob eine Vernichtung in diesem Sinne dazu geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist durch eine Interessenabwägung zu beurteilen.
Nach Ansicht des BGH sei im vorliegenden Fall im Wege der Interessenabwägung auf Seiten der Urheberin zu berücksichtigen, ob noch weitere Vervielfältigungsstücke des Werkes existieren. Auch seien die Gestaltungshöhe und der Gebrauchszweck zu beachten. Auf Seiten des Eigentümers seien bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung des Bauwerks von Bedeutung. Er kam zur Überzeugung, dass die Interessen des Eigentümers überwiegen. Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin seien auch nicht auf vertraglicher Grundlage gegeben.
Autorin: Isabelle Haaf