Amazon haftet für urheberrechtswidrige Produktfotos seiner Marketplace Verkäufer –
dies entschied das LG München I, Urteil v. 20.02.2019, Az. 37 O 5140/18.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Herstellerin von Sport- und Freizeitrucksäcken und machte gegen Amazon Urheberrechtsverletzungen geltend. Amazon hat auf seiner Online-Verkaufsplattform Abbildungen von Produkten der Klägerin auf Produktdetailseiten sichtbar veröffentlicht. An diesen Abbildungen hat die Klägerin die exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte.
Amazon hat das Recht der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG verletzt.
Das LG München gab dem Unterlassungsantrag der Klägerin statt. Es ist der Ansicht, dass durch die Nutzung des Systems der Erstellung von Produktdetailseiten im automatischen Verfahren, Amazon die geschützten Werke im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG für eigene Zwecke nutze. Der Aufbau und die Präsentation der Produktdetailseiten würden sich nicht danach unterscheiden, ob Produkte im Eigenhandel, nur durch Dritthändler oder kumulativ im Eigenhandel sowie durch Dritte angeboten werden. Ein Haftungsausschluss nach § 10 Abs. 1 TMG komme zudem nicht in Betracht, da Amazon kein Dienstanbieter i.S.d. TMG sei. Amazon sei nicht lediglich technischer Betreiber eines Dienstes, der Dritten ermöglicht, Inhalte zugänglich zu machen, sondern nehme vielmehr eine eigene Kommunikation vor, indem die Angebote Dritter – mithilfe technischer Verfahren -konfiguriert, auf der Plattform sichtbar gemacht und beworben werden.
Autorin: Isabelle Haaf