Erklärung
BGH: ONLINE-HINWEIS AUF DIE ERKLÄRUNG DER BEREITSCHAFT ZUR TEILNAHME AN EINEM STREITBEILEGUNGSVERFAHREN „IM EINZELFALL“ IST UNZULÄSSIG
Es liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor, wenn der Hinweis auf die Bereitschaft an einem Streitbeilegungsverfahren i.S.d. § 36 Abs. 1 ...