Der EuGH hat mit Urteil vom 5.Mai 2014 – Az. C-360/13 entschieden, dass auch ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Presseberichte im Internet gelesen werden dürfen. Betrachten Endnutzer eine Internetseite, so erstellt der Computer automatisch sowohl auf dem Computerbildschirm des Nutzers, als auch im „Internetcache“ der Festplatte dieses Computers Kopien. Dies sei jedoch unbedenklich und bedürfe keiner Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, solange der Endnutzer die betreffende Internetseite lediglich ansehe, ohne diese herunterzuladen oder auszudrucken, so die Richter des EuGH. Maßgeblich hatten sich die Richter mit der Frage auseinander zu setzten, ob derartige Zwischenspeicherungen des Computers unter die Ausnahmevorschrift des Art.5 Abs.1 der Urheberrechtsrichtlinie fallen, wonach Vervielfältigungshandlungen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Erlaubnis des Rechtsinhaber bedürften. Diese seien beim ausschließlichen Betrachten von Internetseiten erfüllt. a) Bildschirm- und Cachekopien hätten lediglich vorläufigen Charakter. Denn Erstgenannte würden gelöscht, sobald der Internetnutzer die aufgerufene Internetseite verlässt, die Letztgenannten nach einer gewissen Zeit – abhängig von der Kapazität – durch andere Inhalte ersetzt. b) Beide Kopien-Arten würden durch das für die Betrachtung der Internetseiten angewandte technische Verfahren erstellt und gelöscht, so dass diese Vorgänge vollständig im Rahmen dieses Verfahrens stattfänden. Ohne die Erstellung solcher Kopien wäre das für die Betrachtung der Internetseiten angewandte Verfahren deutlich weniger effizient und könnte nicht einwandfrei funktionieren. Daher seien die Bildschirm- und Cachekopien als wesentlicher Teil des in Rede stehenden technischen Verfahrens zu betrachten. c) Da Bildschirmkopien automatisch gelöscht würden, sobald der Internetnutzer die betreffende Internetseite verlässt, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem er das für die Betrachtung dieser Seite angewandte technische Verfahren beendet, seien diese Kopien als „flüchtig“ einzustufen. Cachekopien werden zwar nicht automatisch gelöscht, doch seien diese, da sie nicht außerhalb des technischen Verfahrens erstellt werden könnten, weder als eigenständig noch einem eigenständigen Zweck dienend, und damit als „begleitend“ einzustufen. Überdies haben die Richter des EuGH noch darauf hingewiesen, dass vorübergehende Vervielfältigungshandlung die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht in ungebührlicher Weise verletzen würden, da die Werke den Internetnutzern von den Herausgebern der Internetseiten zugänglich gemacht würden, die ihrerseits nach Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtrichtlinie die Zustimmung der betreffenden Urheberrechtsinhaber einholen müssten. Es sei nicht gerechtfertigt von den Internetnutzern zu verlangen, dass sie eine weitere Zustimmung einholen, um in den Genuss derselben, vom betreffenden Urheberrechtsinhaber bereits genehmigten Wiedergabe gelangen zu können. Übertragung des Urteils auf das sog. Streaming? Ob dieses Urteil auch auf das sog. Streamen von Filmen übertragen werden kann, ist eher fraglich. Insbesondere bei kostenlosen Portalen und bei aktuellen Filmen kann der Endnutzer nicht davon ausgehen, dass eine vorherige Zustimmung der betreffenden Urheberrechtsinhaber eingeholt worden ist. Das – illegale, vor allem auf kostenlosen Portalen angebotene – Streaming bleibt auch nach dem Urteil des EuGH eine juristische Grauzone und kann abhängig von der Fallgestaltung unterschiedlich zu bewerten sein.
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