Zeugnisaktion nicht unlauter

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.04.2014 – I ZR 96/13 – entschieden, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn der Unternehmermit einer Kaupreisermäßigung von 2,00 € für jede Eins im Zeugnis für sein gesamtes Warensortiment wirbt.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt diese Werbeaktion eines Elektro-Fachmarktes für unlauter und mahnte den Händler ab. Er hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig, weil durch diese Werbung Kinder zum Kauf aufgefordert und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausgenützt und somit unsachgemäßer Einfluss auf Kinder ausgeübt würde. Nach der Nr. 28 zum Anhang des § 3 Abs. 3 UWG ist eine Werbung dann unlauter, wenn eine in einer Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder ergeht, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen.

Der klagende Verband verlor den anschließenden Prozess jedoch in allen Instanzen. Die Gerichte sahen in dieser Werbeaktion, welche in einer Zeitungsanzeige abgedruckt war, keinen Wettbewerbsverstoß. Es fehle nach dem BGH an einer produktbezogenen Beeinflussung der Kinder. Voraussetzung für einen solchen Verstoß sei, dass ein Kaufappell für ein bestimmtes Produkt vorliegt. Dies war im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben, da sich diese Werbeaktion auf sämtliche Waren des Händlers bezog.

Der Bundesgerichtshof verneinte in diesem Zusammenhang auch einen vermeintlichen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG in Verbindung mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, da weder eine unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit noch eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder angenommen werden könne.

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