BGH, Urteil v. 12.11.2014, Az.: VIII ZR 42/14
Wird eine eBay-Auktion ohne anerkannten Grund vorzeitig beendet, kommt es zum Vertragsschluss mit dem derzeit Höchstbietenden. Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2014 (VIII ZR 42/14) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte bei der Auktionsplattform eBay seinen PKW zum Kauf angeboten. Das Mindestgebot (Startpreis) lag zu Beginn der Auktion bei 1€. Nachdem er jedoch außerhalb der Versteigerung einen Käufer fand, brach er die Auktion ab und teilte dies dem Kläger, welcher zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende mit 1€ war, mit.
Dieser forderte vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung und forderte die Differenz zwischen seinem Gebot und dem Wert des PKW (5.250€).
Nachdem das Landgericht der Klage über 5.249€ dem Grunde nach statt gab und die Berufung des Beklagten erfolglos blieb, wandte sich der Verkäufer letzten Endes an den Bundesgerichtshof.
eBay-Auktionen sind keine Auktionen im klassischen Sinn
Zum besseren Verständnis: Bei einer klassischen Auktion im Sinne von § 156 BGB kommt der Vertragsschluss durch den Zuschlag zustande. Ein abgegebenes Gebot erlischt, sobald ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
Wird dahingegen bei eBay ein Gegenstand zum Verkauf angeboten, handelt es sich um ein Angebot seitens des Verkäufers über die Auktionsplattform eBay. Dieses wird durch Abgabe eines Gebots an eBay angenommen, wobei die Bedingung erfüllt sein muss, dass man am Ende der Auktion der Höchstbietende ist. Ist diese Bedingung erfüllt, kommt ein Kaufvertrag zwischen Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande.
BGH: Kaufvertrag ist bindend
Diesbezüglich entschied der BGH nun, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten durch den vorzeitigen Auktionsabbruch ein bindender Vertrag zustande gekommen sei. Der Abbruch habe in diesem Fall den Vertragsschluss lediglich vorverlagert, da der Verkauf an einen Dritten kein rechtmäßiger Grund ist die Auktion vorzeitig zu beenden. Der Einwand, der Vertrag könne aufgrund von § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein, greife hier nicht. Auch wenn zwischen dem Höchstgebot von 1€ und dem Wert des PKW von 5.250€ ein grobes Missverhältnis besteht, könne dies nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Der Reiz einer Auktion liege beim Bieter gerade darin das Versteigerungsobjekt zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben und beim Veräußerer in der Chance einen vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Nur weil der Käufer den PKW für 1€ erworben hat, kann man ihm nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs machen. Der Verkäufer schuf hier selbst das Risiko, indem er den Startpreis bei einem Euro festlegte und kein Mindestgebot angab.
Autor: Anton Peter
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