Die Beklagte – eine Onlineshop-Betreiberin – hatte über das Internet unter anderem Notebooks angeboten, die sie nach den individuellen Wünschen der Kunden konfiguriert hatte. Als ein Kunde den Vertag widerrufen wollte, teilte die Beklagte diesem mit, dass aufgrund der vorgenommenen Veränderungen am Notebook, kein Widerrufsrecht bestünde.
Landgericht Berlin verurteilt Beklagte
Ein Verbraucherverband hielt das pauschale Bestreiten des fernabsatzrechtlichen Widerrufrechts für nach Kundenwunsch konfigurierte Notebooks der Beklagten für rechtlich unzulässig und klagte vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung. Das Landgericht hat die Beklagte (wegen einer irreführenden pauschalen Leugnung eines Widerrufsrechts des Verbrauchers) antragsgemäß verurteilt ( Urteil vom 17. Oktober 2012 – 97 O 18/12). Dagegen wendete sich diese nun mit der Berufung zum KG Berlin.
Berufung vor dem Kammergericht Berlin erfolgreich
Etwaige gesetzliche oder sonstige Informationsobliegenheiten oder gar Informationsverpflichtungen des Unternehmers, seinem Kunden im Einzelnen mitzuteilen, aus welchen Gründen – hier unzumutbaren Kosten für den Rückbau – das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, bestünden nicht, so das Kammergericht ( Urteil vom 27. Juni 2014 – 5 U 162/12).
Zwar habe der BGH in seinem Urteil vom 19. März 2003 (Az. VIII ZR 295/01) entschieden, dass bei nach Kundenspezifikation angefertigten Waren nur bei unzumutbaren Rückbaukosten – Kosten in Höhe von mehr als 5 % des Warenwertes – das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden können. Diese Entscheidung habe aber nicht zur Folge, dass der Unternehmer bei einem Streit mit Kunden diese vorprozessual rechtlich oder sachverständig aufklären oder beraten müsse. Ausnahmen kämen vertragsrechtlich nur in Betracht, wenn sich der Kunde im jeweiligen Einzelfall in einem entschuldbaren, vom Unternehmer erkannten und von ihm leicht ausräumbaren Tatsachenirrtum befunden hätte.
Es reiche grundsätzlich aus, wenn der Unternehmer die Verbraucher über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts entsprechend informiere, wobei eine Information, die den Gesetzestext in § 312 d Abs. 4 BGB a.F. wiedergebe, ausreiche. Der Unternehmer sei gegenüber dem Verbraucher noch nicht einmal verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit überhaupt ein Widerrufsrecht zustehe. Wurde der Kunde über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hinreichend informiert, sei es grundsätzlich allein seine Sache, sich vorprozessual bei einem Bestreiten des Widerrufsrechts durch den Unternehmer weitergehend über die Rechtslage in seinem konkreten Einzelfall zu informieren. Ihm seien die einzelnen Teile, die nach seinen Wünschen umgebaut wurden, bekannt. Somit könne er gegebenenfalls vorprozessual sachverständigen Rat einholen, um die Höhe der Rückbaukosten und die Frage der Zumutbarkeit technisch und juristisch zutreffend einzuschätzen.
Autor: Olga Klein
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