OLG Saarbrücken, Beschluss v. 16.03.2015, Az.: 1 W 7/15
Eine formell wirksam ausgesprochene Abmahnung erfordert, dass sowohl die Wettbewerbsverletzung an sich als auch konkret angegeben wird, wo und wann die wettbewerbsrechtliche Verletzung erfolgte. Nicht erforderlich ist hingegen, dass angegeben wird, welcher Verbraucher durch die Verletzung getäuscht wird.
Dies geht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16.03.2015 (Az.: 1 W 7/15) hervor.
Im zugrunde liegenden Fall weigerte sich der abgemahnte Händler die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen, weil die Abmahnung nicht den Namen des Verbrauchers enthielt, der in die Irre geführt worden sein soll.
OLG: Abmahnung auch ohne Verbrauchernennung hinreichend begründet
Das Oberlandesgericht kam dagegen zu dem Entschluss, dass die Abmahnung alle wesentlichen Informationen enthielt. So wurde die Wettbewerbsverletzung, Ort, Datum und der Vertriebsmitarbeiter des Händlers in der Abmahnung genannt. Damit seien hinreichend konkrete Angaben gemacht worden, sodass dem Abgemahnten eine sachliche Prüfung problemlos möglich gewesen ist und keine ausdrückliche Nennung der getäuschten Verbraucherin erforderlich gewesen wäre.
Autor: Anton Peter
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