OLG Oldenburg, Urt. v. 31.07.2015, Az.: 6 U 64/15
Händler dürfen mit Internet-Testergebnissen werben.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31.07.2015 (Az.: 6 U 64/15) hervor.
Streitfrage
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Gericht die Frage zu klären:
„Darf ein Händler mit dem Testergebnis („sehr gut“) eines Internetportals werben?“.
Fundstelle und Zugriff entscheidend
Während der Kläger (Wettbewerbsverband) die Ansicht vertrat, dass ein Händler sich nicht auf ein Testergebnis aus einem Internetportal beziehen könne, kam das Gericht zu dem Entschluss, dass diesbezüglich die Fundstellenangabe und die Zugriffsmöglichkeit des Verbrauchers entscheidend seien.
Somit ist es gemäß den Voraussetzungen des UWG bei einer Werbung mit Testergebnissen ausreichend, deutlich eine leicht zugängliche Fundstelle anzugeben.
Diesbezüglich kann es sich bei der Fundstelle auch um eine Internetseite handeln.
Autor: Anton Peter
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