LG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2015, Az.: 43 O 1/15 KfH
Händler dürfen nur mit „Outlet“ in ihrem Online-Shop werben, wenn auch ein Fabrikverkauf stattfindet.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 31.03.2015 (Az.: 43 O 1/15 KfH) hervor.
So hatte es die Frage zu klären, ob es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung handelt, wenn ein Onlinehändler unter der Rubrik „Outlet“ Parfums zu reduzierten Preisen anbieten.
LG Stuttgart: Outlets sind Fabrikverkäufe des Herstellers
Grundsätzlich verstehe der durchschnittliche Verbraucher unter einem Outlet einen Fabrikverkauf des Herstellers. Gleichzeitig nehme er jedoch an, durch einen Erwerb direkt vom Hersteller, günstigere Preise zu bekommen – so das Gericht.
Verwenden nun Onlinehändler den Begriff „Outlet“ als Synonym für einen „Ausverkauf“ oder einfach nur für „Sale“, dann machen sie zur Täuschung geeignete Angaben und führen den Durchschnittsverbraucher in die Irre.
Autor: Anton Peter
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