– OLG Hamm, Urteil 13.03.2014 – 4 U 121/13 –
Wenn „made in Germany“ im Ausland liegt
Eine Arnstädter Firma bezog die Kondome, die sie als „made in Germany“, „deutsche Markenware“ und als „deutsche Markenkondome“ beworben hat, als Rohlinge aus dem Ausland, um sie in ihrem hiesigen Werk ggf. noch zu befeuchten, und im Anschluss daran zu verpacken und zu versiegeln. Zudem unterzog sie die Kondome einer Qualitätskontrolle im Hinblick auf Dichtigkeit und Reißfestigkeit.
Ein in Rotenburg ansässiger Verein, der die Interessen von Unternehmen, die in Deutschland Kondome herstellen und vertreiben, vertritt und über die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs auf dem deutschen Kondommarkt wacht, klagte gegen die Arnstädter Firma auf Unterlassung derartiger Werbeaussagen bezüglich ihrer Kondome
Maßgeblicher Produktionsvorgang muss in Deutschland liegen
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Kläger Recht. Solche Werbeaussagen seien irreführend und daher zu unterlassen.
Bei Aussagen wie „made in Germany“, „deutsche Markenware“ oder „deutsche Markenkondome“ erwarte der Verbraucher, dass zumindest der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware ihre bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden habe. Es reicht nicht aus, dass die Kondome in Deutschland lediglich versiegelt und verpackt werden. Dies habe mit dem Fertigungsprozess nichts mehr zu tun. Ebenso wenig die in Deutschland stattfindende Qualitätskontrolle. Selbst mit der vorherigen Befeuchtung eines Teils der Kondome in Deutschland werde lediglich eine Alternative zum Endprodukt hergestellt.
Die Erwartungen der Verbraucher an ein in Deutschland hergestelltes Produkt erweisen sich daher als falsch, so dass die Werbeaussagen „made in Germany“, „deutsche Markenware“ und „deutsche Markenkondome“ sich als irreführend erweisen und daher zu unterlassen sind.
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