Werbung mit Langlebigkeit eines Bauteils wettbewerbswidrig

OLG Celle, Urt. v. 22.01.2015, Az.: 13 U 25/14

Die Werbeaussage „Langlebigkeit, 300 Mio. Aufnahmezyklen“ bzw. „600 Mio. Aufnahmezyklen“ ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn sich die Aussage auf ein einzelnes Teil (hier Sensor bzw. die Optik) bezieht und nicht auf das gesamte Produkt (hier: Buchscanner).
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 22.01.2015 (Az.: 13 U 25/14) hervor.

OLG: Werbung verstößt gegen §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG

Das Oberlandesgericht sprach der Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen die Werbeaussagen ihrer Konkurrentin zu.
Durch die Werbeaussagen würde der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, die Lebensdauern würden sich auf das komplette Gerät beziehen, wobei dessen Lebensdauer selbst weit hinter den Angaben zurück bleibt. Diesbezüglich stellt die Lebensdauer eines Produktes jedoch ein Merkmal von zentraler Bedeutung dar. Dem Verbraucher könne auch nicht erkennen, dass die Langlebigkeit des Sensors bzw. der Optik keine Bedeutung für die Lebensdauer des Produktes an sich habe und man könne dies auch nicht von ihm verlangen.

Autor: Anton Peter

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