Shopbetreiber, die mit „Einführungspreisen“ werben wollen, sollten unbedingt die Anforderungen beachten, die der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich hierfür aufgestellt hat. Sonst besteht die Gefahr, dass ein Mitbewerber eine kostenpflichtige Abmahnung ausspricht.
SACHVERHALT
Ein Teppichhändler warb in einem Werbeprospekt damit, dass eine bestimmte Teppichkollektion zu einem besonders günstigen „Einführungspreis“ angeboten werde. Neben dem Einführungspreis war ein höherer, durchgestrichener Preis platziert, der den Preisvorteil deutlich machen sollte. Im Text des Prospekts erläuterte der Teppichhändler, dass er „zur Markteinführung besonders hohe Rabatte“ geben könne.
ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS
Der BGH sah diese Werbung für unzulässig an und gab dem klagenden Mitbewerber recht. Dieser hatte beanstandet, dass die Werbung intransparent und irreführend sei. Der Kunde könne weder erkennen, wie lange das „Eröffnungsangebot“ gelte, noch werde er darüber aufgeklärt, um welchen Preis es sich beim durchgestrichenen Preis handle.
HINTERGRUND
Hintergrund der Argumentation des Mitbewerbers ist, dass das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) unter anderem für Eröffnungsangebote Regeln aufstellt. Nach § 4 Nr. 4 UWG müssen bei sogenannten Verkaufsfördermaßnahmen die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben sein. Dazu zählt nach der Rechtsprechung des BGH, dass unbedingt ersichtlich sein muss, wie lange das Eröffnungsangebot gilt. Außerdem darf mit einem durchgstrichenen Preis generell nur dann geworben werden, wenn der Kunde klar erkennen kann, worauf sich der Preis bezieht (z.B. UVP, ehemaliger Verkaufspreis, späterer Verkaufspreis etc.). Fehlt diese Angabe, verstößt der Werbende nach Meinung des BGH gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG.
Im vorliegenden Fall hätte der Teppichhändler also angeben müssen, bis zu welchem genauen Datum das „Eröffnungsangebot“ gilt und dass es sich bei dem durchgestrichenen höheren Preis um den Verkaufspreis handelt, der ab einem genau bezeichneten Datum von ihm verlangt wird.
Fundstelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2011, Aktenzeichen I ZR 81/09
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