EuGH, Urt. v. 13.05.2015, Az.: (C-516/13)
Wird online mit der Vertrieb von Produkten geworben, kann bereits durch die Werbung eine Verletzung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts gegeben sein.
Dies geht aus dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs vom 13.05.2015 (Az.: C-516/13) hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren warb die Beklagte mit dem Vertrieb von Designmöbeln, wobei diese Designs urheberrechtlich geschützt waren. Die Klägerin (Urheberrechtsinhaberin) forderte diesbezüglich ein Verbot für den Vertrieb der Möbel.
Werke angewandter Kunst
Diesbezüglich brachte die Klägerin vor, dass es sich bei den von ihr designten Möbeln um Werke der angewandten Kunst handele und diese urheberrechtlich geschützt seien. Daher verletze die Beklagte durch ihre Werbung ihr Verbreitungsrecht aus § 17 UrhG.
Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Urheberrichtelinie
Entscheidend kam es darauf an, ob das Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtelinie das Recht, Originale oder Plagiate des Werkes zum Erwerb anzubieten, umfasst.
Diesbezüglich führte der EuGH aus, dass auch Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie entsprechend § 17 UrhG auszulegen sei und bereits das Anbieten eines geschützten Werkes als Verbreitungshandlung angesehen werden kann.
Autor: Anton Peter
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