Fast jeder kennt die „beliebte“ Werbemethode, Passanten zum Beispiel in der Fußgängerzone anzusprechen.
Der Bundesgerichtshof hat zu diesem fast schon alltäglichen Geschehen schon vor einiger Zeit eine Grundsatzentscheidung getroffen, die dieser Form der Werbung zu Recht einige Grenzen setzt.
Nach dem Urteil vom 09.09.2004 – I ZR 93/02 – aus Karlsruhe liegt dann eine nicht zumutbare Belästigung von Passanten und damit wettbewerbswidrige Werbung vor, wenn diese von Werbenden an öffentlichen Plätzen gezielt angesprochen werden, ohne dass die Tatsache, dass es sich um Werbung handelt, zweifelsfrei erkennbar ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Unternehmen Arcor und die Deutsche Telekom führten einen Streit darüber, ob das gezielte Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken an öffentlichen Plätzen zulässig sein könne.
Begründet wurde die Entscheidung vom Bundesgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
Entscheidend sei, dass der Webezweck nicht erkennbar sei. Aufgrund dessen liege ein belästigender Eingriff in die persönliche Sphäre des Betroffenen vor. Der Werbende nutze das Gebot der Höflichkeit aus, denn daraus folge, dass man einer fremden Person nicht grundsätzlich abweisend gegenüber tritt, wenn man ihr Anliegen nicht kennt. Dies sei eine unzulässige Erschleichung von Aufmerksamkeit für einen vorerst verdeckten Werbezweck.
Anders liege der Fall, wenn der Webende zweifelsfrei als solcher erkennbar sei, da das Ansprechen dann in der Regel nicht unvorhergesehen sei und der Angesprochene entsprechend reagieren könne.
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