LG Stuttgart, Urt. v. 04.02.2015, Az.: 4 S 165/14
Eine Eingangsbestätigungsmail (Autoreply), die am Ende Werbung enthält, ist nicht mit einer unverlangt zugesandten Werbemails vergleichbar.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 04.02.2015 (Az.: 4 S 165/14).
Das Landgericht folgt damit nicht der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Bad Cannstatt (Urt. v. 25.04.2014, Az.: 10 C 225/14), welches im zugrunde liegenden Fall eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers bejahte und den Beklagten zur Unterlassung verurteilte.
LG: Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgrund von Werbung am Ende der Bestätigungsmail
Während das Amtsgericht die Email als Werbemail einstufte und eine Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgrund des Arbeitsaufwands des Klägers für das Sichten und Aussortieren bejahte, sei nach Ansicht des Landgerichts die Email zum einen keine Werbung und zum anderen entstehe ihm kein besonderer Aufwand für das Sichten und Aussortieren.
Auch wenn die Eingangsbestätigungsmail am Ende Werbung enthalte, sei sie jedoch nicht insgesamt als unverlangt zugesandte Werbemail einzustufen. Grund dafür: Im Unterschied zur unverlangten Werbemail, hat der Kläger hier zuvor selbst via Email Kontakt zur Beklagten aufgenommen.
Darüber hinaus werde der Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er könne durch den Betreff der Email erkennen, dass es sich um eine Eingangsbestätigungsmail handelt und hätte keinen Arbeitsaufwand für das Aussortieren und Sichten unverlangt zugesandter Werbung.
Autor: Anton Peter
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