LG Wuppertal, Beschluss v. 05.06.2014, Az.: 9 S 40/14
Verträge über kostenpflichtige Branchenbucheintragungen sind unwirksam, wenn das Branchenbuch unbekannt ist, der Vertrag überrumpelnd geschlossen wurde und dafür horrende Preise verlangt werden.
Dies geht aus dem Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 05.06.2014 (Az.: 9 S 40/14) hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit des Vertrages für die Eintragung in das Branchenverzeichnis (www.branche100.eu).
LG Wuppertal: Wucherähnliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB
Das Gericht befand, dass zwar ein Vertrag zwischen den Parteien durch die Rücksendung des „Brancheneintragungsantrages“ zustande gekommen sei, dieser jedoch die Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erfülle.
1. Objektiv: auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
Vorliegend stehe der jährlichen Zahlung von 910€ netto für die Eintragung, die Listung in dem Internet-Branchenverzeichnis gegenüber. Dabei stellte das Gericht fest, dass es sich um unbekanntes und wenig genutztes Verzeichnis handelt. Eine Eintragung darin sei für den Vertragspartner quasi wertlos und begründe ein Missverhältnis zwischen der geforderten und der erbrachten Leistung.
2. Subjektiv: verwerfliche Gesinnung des Begünstigten
Das Gericht stellte weiterhin fest, dass die verwerfliche Gesinnung vorliegend in dem Brancheneintragungsantrag zu sehen ist. Dieses sei darauf angelegt gewesen, den Empfänger über den wahren Gegenstand des Schreibens und die mit der Rücksendung verbundenen Rechtsfolgen im Unklaren zu lassen, so das Gericht. Es befand, dass in Verbindung mit dem hohen Preis das Ziel bestand, den Empfänger zu „überrumpeln“.
Autor: Anton Peter
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