Weitergabe von Schuldnerdaten an die Schufa unzulässig

OLG Celle, Urt. v. 19.12.2013, Az.: 13 U 64/13

Die Daten eines Schuldners dürfen nicht an die Schufa Holding AG übermittelt werden, wenn der Schuldner die Forderung bestritten hat.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 19.12.2013 (Az.: 13 U 64/13) hervor.
Im zugrunde liegenden Fall drohte die Beklagte (Inkassounternehmen) dem Kläger an, sie werde seine Daten an die Schufa Holding AG gem. § 28 a BDSG übermitteln, wenn er seine Forderung nicht begleiche. Dieser wiederrum bestritt die Forderung und klagte vor Gericht auf Unterlassung.

OLG Celle: Weitergabe stellt Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar

Das Gericht sprach dem Kläger einen Unterlassungsanspruch aus §§ 12, 823 I, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG gegen die Beklagte zu. Eine nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, was als „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 I BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genieße (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, Az.: III ZR 159/82). Eine Weitergabe der Daten an die Schufa nach § 28 a BDSG scheitere vorliegend daran, dass der Betroffene die Forderung bestritten hat – so das Oberlandesgericht.

Drohung mit Übermittlung rechtswidrig

Darüber hinaus wurde dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 823 II BGB i.V.m. §§ 240, 22, 23 StGB zugesprochen. Die Beklagte drohe dem Kläger nämlich mit einem empfindlichen Übel (Datenübermittlung), um den Kläger zu einem Handeln (Begleichung der Forderung) nötigen.

Autor: Anton Peter

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