Videoüberwachung der ÜSTRA mit Datenschutzrecht vereinbar
OVG Niedersachsen, Urteil v. 07.09.2017, Az.: 11 LC 59/16
Die Videoüberwachung der ÜSTRA in ihren Stadtbahnen und Bussen verstößt nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 07.09.2017 (Az.: 11 LC 59/16) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall installierte die ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe AG feststehende Videokameras in zahlreichen Stadtbahnen und Bussen. Mittels dieser Kameras wurden im Blackbox-Verfahren durchgehend Bewegtbilder vom Innenraum der Fahrzeuge aufgezeichnet, was dazu diente im Falle von Vandalismusschäden Beweise sichern und Straftaten verfolgen zu können. Sämtliche Videoaufnahmen wurden nach 24 Stunden wieder gelöscht. Die Landesdatenschutzbeauftragte sah hierin jedoch einen Verstoß gegen § 38 Abs. 5 BDSG und verfügte deshalb die Videoaufzeichnung einzustellen und erst damit fortzufahren, wenn die ÜSTRA ein Konzept erarbeitet und umgesetzt hat, das eine Differenzierung der Überwachung nach Linien und Zeit zulässt oder die ÜSTRA konkret darlegt, dass die Videoüberwachung uneingeschränkt – also unabhängig von Ort und Zeit – erforderlich ist. Gegen diese Verfügung klagte die ÜSTRA.
ÜSTRA darf Videoüberwachung weiterhin durchführen
Zurecht wie nun die Richter des OVG entschieden. Im Ergebnis bestätigte das OVG die Entscheidung des VG Hannover.
Nach den Richtern des VG Hannover handelt es sich bei der ÜSTRA um eine öffentliche Stelle des Landes Niedersachsen, bei dem das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht anzuwenden ist. Vielmehr sei der Datenschutz durch Landesrecht geregelt. Im niedersächsischen Datenschutzgesetz fehle jedoch eine entsprechende Eingriffsermächtigung, auf die die Verfügung der Landesdatenschutzbeauftragten gestützt werden könne.
BDSG doch anwendbar
Dies sah das niedersächsische OVG etwas anders. So sei nämlich trotzdem das BDSG anwendbar, was der ÜSTRA aber eine Videoüberwachung in ihren Fahrzeugen erlaubt. Denn die Überwachung dient der Verfolgung und Verhütung von Straftaten gegen ihre Einrichtungen, was ein berechtigtes Interesse der ÜSTRA darstellt. Die erforderliche Abwägung mit den Interessen der von der Videoüberwachung Betroffenen fällt laut OVG zugunsten der ÜSTRA aus. Das Ergebnis ändert sich daher nicht: Die Verfügung der Landesdatenschutzbeauftragten wird aufgehoben.
Autorin: Daniela Glaab
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