Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers

BArbG, Urteil v. 19.02.2015, Az.: 8 AZR 1011/13

Veröffentlicht der Arbeitgeber ein Werbevideo, in dem der Arbeitnehmer zu sehen ist und hat er gem. § 22 KUG dafür auch die Einwilligung des Arbeitnehmers, dann erlischt diese nicht automatisch, wenn der Arbeitnehmer kündigt. Dieser kann seine Einwilligung jedoch widerrufen, wenn er einen plausiblen Grund angibt.
Dies geht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2015 (Az.: 8 AZR 1011/13) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kündigte der Kläger beim Beklagten, der weiterhin ein Werbevideo auf seiner Website bereitstellte, in welchem der Kläger zu sehen war. Nachdem der Kläger gekündigt hatte, widerrief er eine wohl erteilte Einwilligung für das Video und forderte seien ehemaligen Arbeitgeber dazu auf das Video aus dem Netz zu nehmen.

BArbG: Einwilligung wurde nicht widerrufen, da kein plausibler Grund vorgetragen wurde

Das Bundesarbeitsgericht kam letzten Endes zu dem Entschluss, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Unterlassung und Schmerzensgeld zusteht, da er keinen plausiblen Grund für seinen Einwilligungswiderruf anführte. Der Arbeitgeber hatte von ihm die Einwilligung erhalten, diese erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und er wäre durch weitere Veröffentlichungen auch nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt- so das Bundesarbeitsgericht.

Autor: Anton Peter

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