Wir haben in den letzten Monaten ausführlich über die Rechtsprechung des BGH und des EUGH zur Verwendung von fremden Markennamen bei Google Adwords und ähnlichen Diensten berichtet. Hierbei handelte es sich stets um die Fälle, dass Markennamen oder geschäftliche Bezeichnungen als Keywords verwendet wurden und nicht im Anzeigentext erschienen sind.
Wir haben auf Nachfrage von Mandanten immer abgeraten, in Anzeigentexten fremde Markennamen zu verwenden, wenn dies weder durch den Rechteinhaber gestattet noch durch Ausnahmetatbestände erlaubt war. In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Düsseldorf nun eine Einstweilige Verfügung (Beschl. v 09.02.2011 -Az.: 38 O 11/11) erlassen, in dem einem Verwender die Benutzung eines Markenzeichens bei Google Adwords im Anzeigentext verboten wurde.
Der Antragsgegner verwendete in diesem Fall die Marke im Anzeigenbereich bei Google Adwords, was die Richter als Rechtsverstoß einstuften. Eine ähnliche Entscheidung gab es bereits vom OLG Düsseldorf (Beschl. 21.12.2010 – Az.: I-20 W 136/10).
Kommentar:
Der vorliegende Fall ist wieder ein klares Beispiel dafür, dass nicht nur kurze Leitsätze gelesen werden sollten, sondern immer eine umfassende Bewertung eines Falles vorzunehmen ist. Auf den ersten Blick mögen Schlagzeilen wie „Verwendung fremder Marken bei Google Adwords zulässig“ dazu verleiten, einfach fremde Markennamen zu verwenden, es ist aber immer ratsam, eine umfassende Bewertung vorzunehmen und zu prüfen, wie der Name verwendet wird und ob er insbesondere im Anzeigentext erscheint. Hierbei unterstützen wir Sie gerne!
Kein Kommentar