Verwendung des Herstellerlogos unzulässig

BGH, Urteil vom 14.04.2011 – I ZR 33/10.

Viele Mandanten, die Originalprodukte verschiedener Hersteller verkaufen, fragen uns des öfteren, ob sie den Markennamen des Herstellers zur Werbung (auch etwa in der Domain?) verwenden dürfen. Diese Frage können wir oft mit „ja“ beantworten, zumindest wenn es sich um Ware handelt, deren Markenrechte sich bereits erschöpft haben und bestimmt Vorgaben eingehalten werden. Oftmals werden wir in diesem Zusammenhang auch gefragt, ob denn das Logo des Herstellers auch verwendet werden dürfe, wovon wir in der Regel abgeraten haben.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof nämlich in einem bestimmten Fall entschieden, dass ein Autohersteller unabhängigen Werkstattbetrieben verbieten könne, die Bildmarke des Herstellers zu Werbezwecken der Werkstatt zu verwenden, da eine derartige Verwendung die Marke beeinträchtige. Im vorliegenden Fall wurde ATU von Volkswagen in Anspruch genommen, da diese mit der Bildmarke “VW” eigene Angebote beworben hatte. Der BGH sieht in diesem Fall die Markenrechte von VW verletzt, da die Bildmarke durch die konkrete Verwendung geschwächt sei.

ATU sei nämlich nicht auf die Benutzung der Bildmarke angewiesen gewesen. Die Benutzung der Wortmarke hätte ausgereicht. Soweit das Markenrecht vorsehe, dass der Markeninhaber Dritten die Verwendung der Marke nicht verbieten kann, sofern sie als notwendiger Hinweis auf den Gegenstand eigener Dienstleistungen des Dritten verwendet wird und die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt, sei diese Schutzrechtschranke daher nicht gegeben.

Entnommen aus Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 065/2011 v. 19.04.2011

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