Veröffentlichung von Grabsteinfotos erlaubt


AG Mettmann, Urt. v. 16.06.2015, Az.: 25 C 384/15

Veröffentlichung von Grabsteinfoto ist zulässig.

Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Mettmann vom 16.06.2015 (Az.: 25 C 384/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte (Betreiber einer Grabsteindatenbank zur Ahnenforschung) ein Foto von dem Grabstein der Eltern der Klägerin auf seiner Website veröffentlicht. Darauf waren sowohl die vollständigen Namen, als auch die Sterbedaten zu erkennen. Weiterhin katapultierte diese Aktion seine Website auf Platz 1 bei Google.

Während die Klägerin vom Beklagten Unterlassung und Entfernung des Fotos verlangt, verteidigt sich der Beklagte mit der Behauptung, er habe weder Gewinne erzielt noch die Absicht dazu gehabt, Gewinne Dritter zu fördern.

Postmortales Persönlichkeitsrecht nicht verletzt

Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin vorliegend nicht bestehen und die Veröffentlichung des Fotos rechtmäßig ist.

Der Beklagte verletzt durch die Veröffentlichung des Fotos nicht die postmortalen Persönlichkeitsrechte der Eltern, da weder Andenken der Verstorbenen, noch deren Persönlichkeitsbild beeinträchtigt wird.

Auch die Menschenwürde, als Teil der informationellen Selbstbestimmung und mit Wirkung über den Tod hinaus, ist vorliegend nicht verletzt.

So kommt es vorliegend entscheidend darauf, ob die Betroffenen davon ausgehen durften, dass betreffende Informationen vor der Allgemeinheit verborgen bleiben.

Hier gäbe der Beklagte jedoch lediglich wieder, was auch ein vor Ort anwesender Betrachter ohne weiteres zu Tage bringen kann – so das Gericht.

Autor: Anton Peter

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder

Kein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert