Sicherstellung des Luxusimages
EuGH, Urteil v. 06.12.2017, Az.: C-230/16
Ein Verbot des Anbieters von Luxuswaren gegenüber seinen autorisierten Händlern, die Waren im Internet über Plattformen wie Amazon zu verkaufen, verstößt nicht gegen das Kartellrecht der Union.
Dies geht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 06.12.2017 (Az.: C-230/16) hervor.
Sachverhalt
Das Unternehmen Coty Germany vertreibt in Deutschland Luxuskosmetika und bedient sich dabei eines selektiven Vertriebsnetzes, das heißt nur autorisierte Händler dürfen die Produkte verkaufen. Hierzu müssen die Verkaufsstätten der Händler einige Anforderungen bezüglich Umgebung, Ausstattung und Einrichtung erfüllen. Den autorisierten Händlern ist es grundsätzlich auch erlaubt die Produkte über das Internet zu verkaufen. Hierzu müssen sie entweder ihr eigenes elektronisches Schaufenster verwenden oder sie schalten Drittplattformen ein, was für den Verbraucher allerdings nicht erkennbar sein darf. Vertraglich ist nämlich ausdrücklich verboten, dass der Händler im Wege des Internetverkaufs Drittplattformen einschaltet, die für den Verbraucher erkennbar sind, wie beispielsweise Amazon.
Doch genau dies tat der autorisierte Händler Parfümerie Akzente, weshalb Coty Germany beantragte, der Parfümerie Akzente den Verkauf über Amazon gerichtlich zu untersagen.
OLG bezweifelt die Vereinbarkeit des Verbots mit Wettbewerbsrecht der Union
Den Fall hatte das OLG Frankfurt am Main zu entscheiden. Das Problem war, dass sich die Frankfurter Richter nicht sicher waren, ob das vertragliche Verbot durch Coty Germany mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar ist, weshalb sie den EuGH zu der Vereinbarkeit befragen mussten.
Luxuriöse Ausstrahlung gehört ebenfalls zur Warenqualität
Der EuGH erklärte in diesem Zusammenhang, dass die Qualität von Luxuswaren nicht allein auf materiellen Eigenschaften beruht. Auch die luxuriöse Ausstrahlung sei ein wesentliches Element dieser Produkte, weil gerade sie es dem Verbraucher ermögliche, die Luxuswaren von anderen ähnlichen Produkten zu unterscheiden. Daraus ergibt sich laut den Unionsrichtern dann, dass auch eine Schädigung der luxuriösen Ausstrahlung die Qualität der Luxuswaren selbst beeinträchtigen kann.
Ein Verbot wie hier verstößt den Richtern zu folge daher nicht gegen das Kartellrecht der Union, sofern einige Bedingungen erfüllt sind. Zu den Bedingungen gehört, dass die Vertragsklausel mit dem Verbot das Luxusimage der Waren sicherstellen soll, die Klausel einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird und sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel steht.
EuGH: Anforderungen an Verbotsklausel erfüllt
Ob diese Bedingungen wirklich erfüllt sind, muss letztlich das OLG Frankfurt am Main entscheiden. Der EuGH hält die Verbotsklausel von Coty Germany anhand der ihm unterbreiteten Akten jedoch für rechtmäßig.
Autorin: Daniela Glaab
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