Verkauf von nichtaktivierten Produkt-Keys
OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.05.2016, Az.: 6 W 42/16
Der Verkauf eines nichtaktivierten Produkt-Keys ist rechtmäßig.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 27.05.2016 (Az.: 6 W 42/16) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Richter zu entscheiden, ob die Beklagte Produkt-Keys einer bestimmten Software vertreiben durfte, oder sie durch den Verkauf von Produkt-Keys das Urheberrecht verletzte.
Beklagte darf Produkt-Keys verkaufen
Zur Freude der Beklagten entschieden die Frankfurter Richter, dass sie sich hier nicht rechtswidrig verhalten hat. Grund dafür war der Umstand, dass es sich um den Verkauf von nicht aktivierten Produkt-Keys handelte. Damit handelte es sich weder um den Verkauf von Gebraucht-Software, noch drehte es sich um die Frage inwiefern das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft ist bzw. ob der Verkäufer Programmkopien zurückbehalten hat.
Autor: Anton Peter
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