OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.05.2015, Az.: 6 W 42/15
Bei einem Fernabsatzvertrag kann von der gesetzlichen Widerrufsfrist (14 Tage) verlängernd abgewichen werden.
Dies geht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.05.2015 (Az.: 6 W 42/15) hervor.
Das Gericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Rahmen einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung abweichend von der gesetzlichen Muster Formulierung dem Verbraucher eine auf einen Monat verlängerte Widerrufsfrist eingeräumt werden kann oder man dies innerhalb der AGB regeln müsse.
OLG Frankfurt: Zugunsten des Verbrauchers ist eine Verlängerung möglich
Diesbezüglich kam das Gericht zu dem Entschluss, dass eine abweichende Formulierung innerhalb der Widerrufsbelehrung rechtens sei. Schließlich werde der Verbraucher nicht benachteiligt, sondern erhalte eine für ihn günstigere Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen.
Autor: Anton Peter
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